§ 9 SächsGemO - Vereinbarung über Gebietsänderungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 muß von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über die Gebietsänderung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

(2) In der Vereinbarung sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Auseinandersetzung und das in dem betroffenen Gebiet künftig geltende Ortsrecht zu treffen.

(3) Vereinigen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, muß die Vereinbarung auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufigen Organe der Gemeinde enthalten.

(4) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muß die Vereinbarung auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung und über die Aufnahme von Gemeinderäten der einzugliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde enthalten.

Sollen nicht alle Gemeinderäte der einzugliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde übertreten, werden die übertretenden Gemeinderäte vom Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 bestimmt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Benennung als Ersatzleute festzustellen.

(5) Wird auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluß des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(6) Wird auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann abweichend von § 66 Abs. 1 vereinbart werden, daß erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der bisherigen oder eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind. Wird eine Ortschaft mit eigener Verwaltung eingerichtet, kann abweichend von § 68 Abs. 2 vereinbart werden, daß dem bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird.

(7) In einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 kann bestimmt werden, daß Bürgermeister oder Beigeordnete der bisherigen Gemeinde zu Beigeordneten der neugebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. § 55 Abs. 1 Satz 3 und § 56 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(8) In den Fällen des Absatzes 3 ist die neue Gemeinde Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden. In den Fällen des Absatzes 4 ist die aufnehmende Gemeinde Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde.