§ 25 ApothekenG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen
Redaktionelle Abkürzung
ApothekenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,
  2. 2.
    eine Apotheke durch eine Person verwalten lässt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist, oder
  3. 3.
    entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ohne erforderlichen rechtswirksamen Vertrag oder ohne Genehmigung Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgt oder entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Stellen oder Personen abgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.