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§ 2 ZustVO HumanAM - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Redaktionelle Abkürzung
ZustVO HumanAM,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2121

(1) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,

  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

    § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und

  8. 8.

    § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes

und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(2) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 und 4 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes

und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.