§ 2 ZustVO HumanAM - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO HumanAM,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2121
(1) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- 1.
- 2.
- 3.
§ 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
§ 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und
- 8.
§ 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(2) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 und 4 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
§ 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.