§ 142 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) 1Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 2Ist das Armenrecht bewilligt, so kann ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch eine solche Person erforderlich erscheint.

(2) Die Bewilligung des Armenrechts ist unanfechtbar.