§ 142 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden.