§ 1 ThürErmStA
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA)
- Amtliche Abkürzung
- ThürErmStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-1
(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
- 1.
bei der Bundesfinanzverwaltung
- a)
- b)
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:
Regierungsdirektoren 1
Oberregierungsräte 1
Regierungsoberräte 1
Regierungsräte 1
Zolloberamtsräte 1
Regierungsoberamtsräte 1
Zollamtsräte 1
Regierungsamtsräte 1
Zollamtmänner
Regierungsamtmänner
Zolloberinspektoren
Regierungsoberinspektoren
Zollinspektoren 2
Regierungsinspektoren 2
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Regierungshauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre 2
Regierungsobersekretäre 2
Zollschiffsobersekretäre 2
Zollsekretäre 2
Regierungssekretäre 2
Zollschiffssekretäre 2
- c)
- 2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst -)
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre 2
Forstsekretäre 2
Forstassistenten 2
- als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -
sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst -, die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und
- a)
die Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind oder
- b)
ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind;
- 3.
bei der Polizei
- a)
- b)
- c)
Dienstkräfte der Polizei, die, ohne Beamte zu sein, seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben
- d)
Verwaltungsbedienstete der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sofern sie mindestens zwei Jahre
- aa)
ein Amt in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes innehaben oder
- bb)
als Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;
- 4.
Verwaltungsbedienstete der Finanzämter, soweit ihnen als Angehörige der Steuerfahndung Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sofern sie mindestens zwei Jahre
- a)
ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes innehaben oder
- b)
als Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;
- 5.
bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Landesforstanstalt sowie der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- a)
- b)
- 6.
- 7.
bei der Staatsanwaltschaft
Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für Informationstechnik, sofern sie
- a)
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
- b)
als Beschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Beschäftigtengruppen tätig gewesen sind.
(2) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, soweit sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, soweit sie berechtigt sind, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamter des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.