§ 5 LFoG - Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig
- a)das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder
- b)das Betreten auf die Wege beschränken und
- c)die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.
(2) Zum Schutz der wild lebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet
- 1.durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
- 2.durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.