Versionsverlauf

§ 29 SächsBG - Voraussetzungen für die Zulassung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2

(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) können berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Zulassung anderer Bewerber bestimmen.