§ 29 SächsBG - Voraussetzungen für die Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2
(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) können berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.
(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Zulassung anderer Bewerber bestimmen.