§ 31 SächsBG - Probezeit (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2

Außer Kraft am 1. April 2014 durch Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971).

(1) Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in allen Laufbahnen drei Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang

  1. 1.

    Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat,

  2. 2.

    die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann und

  3. 3.

    die Probezeit verlängert werden kann. § 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt.