§ 10 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
§ 10 Abs. 1 Satz 2: Aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
(1) Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Einzelwette im Durchschreibeverfahren zwei gleich lautende Wettscheine auszustellen. ...... Der mit dem Steueraufdruck versehene Wettschein ist dem Wettnehmer auszuhändigen, der andere verbleibt im Besitz des Buchmachers. Mehrere Wetten desselben Wettnehmers, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere an demselben Tage und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden, wenn die entrichtete Steuer für sämtliche Wetten ausreicht. Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. Die Wettscheine müssen enthalten
- a)den Tag der Ausstellung,
- b)den Namen, Ort und Tag des Rennens,
- c)den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
- d)die Art und den Inhalt der Wette,
- e)den Betrag des Wetteinsatzes,
- f)den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.
(2) Der Wetteinsatz muss mindestens 50 Cent betragen, höhere Wetteinsätze müssen durch 10 ohne Rest teilbar sein.
(3) Die Wettscheine sind mit nicht löschbarem Schreibmittel auszufüllen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen können gebraucht werden, insbesondere ist es gestattet, das Datum mit Zahlen zu bezeichnen; farbige Stempelabdrucke sind zur Ausfüllung der Wettscheine zugelassen.