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§ 7 RennwLottDV - Abschluss der Wette beim Totalisator

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Amtliche Abkürzung
RennwLottDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten

  1. a)

    die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),

  2. b)

    den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,

  3. c)

    den Betrag des Wetteinsatzes,

  4. d)

    den Namen des Unternehmers.