§ 60 FeV - Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amtliche Abkürzung
FeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-11

(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(2) 1Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. 2Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Abschnitt 7.3.7 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. 3Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen

  1. 1.
  2. 2.
    der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Abschnitt 7 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
  3. 3.
    der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  4. 4.
    der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(3) 1Für Verwaltungsmaßnahmen

  1. 1.
    nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
  2. 2.
    nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
  3. 3.
    nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. 2Für Verwaltungsmaßnahmen

  1. 1.
    auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport,
  2. 2.
    nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
  3. 3.
    nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
  4. 4.
    nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten

  1. 1.
    für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und
  2. 2.
    für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden

unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.