§ 18 GemO - Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für die Gemeinde zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt des Bürgermeisters, der Beigeordneten, der Ortsvorsteher, der Ratsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats und der Mitglieder der Ortsbeiräte.
(2) Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt und verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde auszuüben.
(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Gemeinderat gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Bürgermeister bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts in der Gemeinde endet auch das Ehrenamt.
(4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher sowie Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die der Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung erläßt.