§ 66 SächsBO - Bautechnische Nachweise

Bibliographie

Titel
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Amtliche Abkürzung
SächsBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-1/3

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund § 88 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund § 88 Abs. 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei

  1. 1.
    Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
  2. 2.
    sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste eingetragen ist. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Prüfingenieur im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 2 nicht nachzuweisen; Gleiches gilt für einen Bauingenieur oder einen Architekten, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach den Sätzen 1 oder 2 erstellt werden.

(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Dies gilt auch bei

  1. 1.
    Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. 2.
    Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  3. 3.
    sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,

wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. Bei

  1. 1.
    Sonderbauten,
  2. 2.
    Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 und
  3. 3.
    Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.

(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft. § 67 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.