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§ 11 KiStG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung das Verwaltungsgericht unmittelbar anrufen.

(2) Rechtsbehelfe können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.