§ 133 ThürWG - Anhängige Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) § 118 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14. März 1999 gestellt hat. Weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung bleiben unberührt.