§ 132 BerlHG - Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Mitgliedergruppe der Professoren und Professorinnen gehören auch die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes emeritierten Professoren und Professorinnen an.
(2) Der Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören auch an die in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbliebenen
- 1.Hochschulassistenten und -assistentinnen,
- 2.Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit,
- 3.Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen,
- 4.Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134,
- 5.wissenschaftlichen Angestellten,
- 6.Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß § 60 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).