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§ 132 BerlHG - Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Mitgliedergruppe der Professoren und Professorinnen gehören auch die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes emeritierten Professoren und Professorinnen an.

(2) Der Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören auch an die in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbliebenen

  1. 1.
    Hochschulassistenten und -assistentinnen,
  2. 2.
    Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit,
  3. 3.
    Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen,
  4. 4.
    Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134,
  5. 5.
    wissenschaftlichen Angestellten,
  6. 6.
    Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß § 60 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).