§ 6 HBG - Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-198
(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) Entscheidungen über Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 35 trifft die Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung.
(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachkommen, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht in den Ruhestand.
(6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit, die oder der nicht als Wahlbeamtin oder Wahlbeamter unmittelbar gewählt ist, bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, dass eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit, die oder der noch dienstfähig ist, mit ihrer oder seiner Zustimmung bis zum Ende der Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, im Amt bleibt; der Beschluss ist frühestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zulässig. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und deren laufende Amtszeit am 28. Februar 2014 noch nicht beendet ist, bleibt es beim Eintritt in den Ruhestand nach Satz 1 und 2 bei der Altersgrenze nach § 211 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung; dies gilt nicht für weitere Amtszeiten.
(7) Unmittelbar gewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Amtszeit bei Vollendung des 71. Lebensjahres noch nicht beendet ist, treten zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand.
(8) Treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so sind sie mit diesem Zeitpunkt aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
(9) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit auf ihren oder seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen.