§ 71 KWO - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Die Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel und Umschläge für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.
(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl einheitlich in der gleichen, im Kopfe in Blockschrift durch ein "O" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.