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Art. 229 EGBGB - Weitere Überleitungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

§ 1
Überleitungsvorschrlft zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

(1) 1§ 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. 1Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht aus. 1§ 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handelsgesetzbuchs in der, jeweils seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung sind auf alte Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden.

(2) §§ 632a, 640, 641, 641a und 648a in der jeweils ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. § 641 Abs. 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit dem 1. Mai 2000 sind auch auf vorher abgeschlossene Verträge anzuwenden. § 640 gilt für solche Verträge mit der Maßgabe, dass der Lauf der darin bestimmten Frist erst mit dem 1. Mai 2000 beginnt.

§ 2
Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000

(1) Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden; die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig zum 1. Januar 2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle Euro aufzurunden. 1§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Signatur im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlamnets und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12).