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§ 19 StrG - Zufahrten

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Zufahrten sind Verbindungen von Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit öffentlichen Straßen. Sie dürfen bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde errichtet oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. § 16 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn

  1. 1.
    Zufahrten zu Hochbauten geschaffen oder geändert werden, für die eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 zugelassen wird.;
  2. 2.
    Zufahrten zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach § 24 unterliegen;
  3. 3.
    Zufahrten im Flurbereinigungsverfahren neu geschaffen oder geändert werden;
  4. 4.
    Zufahrten in Bebauungsplänen festgelegt sind.