§ 14 KWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 9 Abs. 4 und 5, § 20 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Gemeindevorstand den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Abs. 2 und in § 36 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt der Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten einträgt, den anderen Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht.
(5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.