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§ 12 KWO - Einsicht in das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) 1Der Gemeindevorstand hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. 2Die Einsichtnahme soll durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden, das nur von einem Beschäftigten des Gemeindevorstands bedient werden darf. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 14 Abs. 5 im Klartext gelesen werden können.

(2) 1Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.