§ 46 SächsKomWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie in der Gemeinde unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs und auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeinde verteilt die nach Wahlkreisen geordneten Wahlbriefe am Wahltag rechtzeitig auf die für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgane und übergibt ihnen das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder der oder dem nach § 12 des Kommunalwahlgesetzes hierfür beauftragten Bediensteten versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und danach bis zur Vernichtung (§ 62) verwahrt. Es ist sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.