§ 27 DO LSA - Einstellung des Verfahrens (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Beamten mit. Eine Abschrift der Einstellungsverfügung ist der obersten Dienstbehörde oder, wenn es sich um den Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer Verwaltungsgemeinschaft handelt, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Ungeachtet der Einstellung können die höheren Dienstvorgesetzten wegen desselben Sachverhalts binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.