§ 19 BbgWG - Reinhalteordnungen, Umsetzung von Richtlinien (zu § 27 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Reinhalteordnungen werden vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister erlassen.
(2) Zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft betreffen, kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über
- 1.qualitative Anforderungen an Gewässer und Wasser für bestimmte Zwecke sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
- 2.Anforderungen an das Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- 3.die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, für die in einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften erhöhte Anforderungen festgelegt werden,
- 4.Probenahme, Häufigkeit, Umfang (Parameter) und Analyseverfahren zur Kontrolle der Einhaltung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.