§ 4 AGFGO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGFGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 35
Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.