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§ 4 AGFGO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Amtliche Abkürzung
AGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
35

Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.