Art. 1 BezWG - Bezirkswahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
- Amtliche Abkürzung
- BezWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-3-I
(1) Die Bezirkstagsmitglieder (Bezirksräte) werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Bezirkswahlen werden gleichzeitig mit den Landtagswahlen durchgeführt. Die Wahlzeit der Bezirkstage beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt; im gleichen Zeitpunkt endet die Wahlzeit der bisherigen Bezirkstage.
(3) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlzeit des Landtags durch Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 1 bis 3 der Verfassung) verkürzt sich auch die Wahlzeit der Bezirkstage entsprechend, wenn die vorzeitige Beendigung der Wahlzeit des Landtags innerhalb der letzten sechs Monate der Legislaturperiode eintritt. In diesem Fall werden die Bezirkswahlen vorzeitig mit den Landtagswahlen durchgeführt.
(4) Verkürzt sich die Wahlzeit des Landtags um mehr als sechs Monate, so bleibt die Wahlzeit der Bezirkstage unberührt. In diesem Fall finden die folgenden Wahlen am vorletzten Sonntag des Monats November in dem auf die vorangegangene Wahl folgenden fünften Jahr statt. Die darauf folgenden Wahlen finden gleichzeitig mit den nächstfolgenden Landtagswahlen statt.
(5) Wird der Bezirkstag aufgelöst (Art. 96 Abs. 3 der Bezirksordnung BezO), so wird für den Rest der Wahlzeit der Bezirkstag innerhalb von drei Monaten neu gewählt; den Wahltermin bestimmt das Staatsministerium des Innern. Wenn die Tätigkeit des Bezirkstags erst sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit oder später endet, wird der Bezirkstag für den Rest der Wahlzeit nicht mehr neu gewählt. Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Bezirkstags führt der Bezirkstagspräsident die Geschäfte; Art. 96 Abs. 2 BezO gilt entsprechend.