§ 209 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 209 Abs. 2 Nr. 1a: Eingef. durch Art. IV Nr. 1 V v. 13.02.1924 I 135 mit Wirkung vom 01.06.1924, neugefaßt durch Art. 4 G v. 12.09.1950 S. 455; ZPO 310-4
(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
- 1.die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
- 1a.die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;
- 2.die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen Verteilungsverfahren;
- 3.die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
- 4.die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt;
- 5.die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.