§ 16 SchulG - Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen gemäß Zweitem Abschnitt entsprechen. Sie können in ihrer inneren und äußeren Gestaltung von den Anforderungen abweichen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, wenn die Gestaltung der Schule insgesamt als gleichwertig anzusehen ist.
(2) Sie dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.die Schule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer hinter den staatlichen Schulen nicht zurücksteht,
- 2.eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und
- 3.die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.
(3a) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung der Lehrerin beziehungsweise des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird.
(4) Wer eine genehmigungspflichtige Schule in freier Trägerschaft errichten, betreiben oder leiten will, muss die verfassungsmäßige Ordnung wahren.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1, 3, 3a und 4 entfällt.