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§ 16 KWG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wählbar ist jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnt. § 13 Abs. 2 und 3 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist

  1. 1.

    eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der

    1. a)

      nach § 14 nicht wahlberechtigt ist,

    2. b)

      infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  2. 2.

    eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung, in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.