§ 30 LBG - Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die oberste Aufsichtsbehörde, soweit Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes betroffen sind.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Beamtinnen oder Beamte des Landes, die zu Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie zu wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Zeit oder zu Präsidentinnen oder Präsidenten oder zu Kanzlerinnen oder Kanzlern einer Hochschule ernannt werden, sind abweichend von § 22 Abs. 3 BeamtStG für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
- 1.
das Bestehen einer Prüfung oder
- 2.
das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.