§ 7 AG-SGB II - Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Das Land erstattet den kommunalen Trägern den vom Bund nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch monatlich bis zum Monatsende auf der Grundlage der tatsächlich ausgezahlten Leistungen. Ausgenommen sind Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. Die kommunalen Träger stellen die Erstattungsanträge an das Ministerium für Soziales und Gesundheit mit einer Erklärung über die tatsächlich geleisteten Ausgaben für Unterkunft und Heizung bis zum Zehnten des laufenden Monats. Die kommunalen Träger teilen dem Landesamt für innere Verwaltung bis zum Zehnten des laufenden Monats die Höhe der tatsächlich geleisteten Ausgaben für Unterkunft und Heizung für diejenigen Bedarfsgemeinschaften mit, für die das Land nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet.
(2) Erhöht sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, erstattet das Land den kommunalen Trägern den jeweiligen Differenzbetrag nach Eingang der Bundesmittel beim Land.
(3) Reduziert sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, erstatten die kommunalen Träger dem Land den jeweiligen Differenzbetrag. Der Erstattungsbetrag wird fällig innerhalb von drei Monaten nach Zahlungsaufforderung durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit.
(4) Der kommunale Träger haftet gegenüber dem Land für Schäden, die dem Land dadurch entstehen, dass der kommunale Träger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Unrecht erbracht oder im Erstattungsantrag an das Land falsche Angaben gemacht hat.