Versionsverlauf


  • ab 12.02.2009 (aktuelle Fassung)

§ 74 BBG - Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Amtliche Abkürzung
BBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.