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§ 21 LRiG - Sitzung des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Richterwahlausschuss ein. Die Einladung soll den ständigen Mitgliedern und den in der Sitzung stimmberechtigten nicht ständigen richterlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Sie soll die Tagesordnung und den Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds enthalten und das berichterstattende Mitglied bezeichnen.

(2) Das vorsitzende Mitglied übersendet dem berichterstattenden Mitglied rechtzeitig vor der Sitzung

  1. 1.
    die Begründung seines Entscheidungsvorschlags,
  2. 2.
    etwaige Entscheidungsvorschläge nachgeordneter Stellen,
  3. 3.
    die Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber, soweit diese der Vorlage zugestimmt haben,
  4. 4.
    die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 53 Abs. 2 Satz 2) und, falls ein Einigungsgespräch stattgefunden hat, die Niederschrift über dessen Ergebnis (§ 54 Abs. 2),
  5. 5.
    in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Stellungnahme des für das Arbeitsrecht zuständigen Ministeriums und
  6. 6.
    in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes das Ergebnis der Beratung und Anhörung.

(3) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen. Die zu der Sitzung eingeladenen nicht ständigen richterlichen Mitglieder dürfen an der Sitzung teilnehmen, auch wenn die Beschlussfassung nicht den Gerichtszweig betrifft, für den sie stimmberechtigt sind. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in einem gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied.

(4) Der Richterwahlausschuss kann in der Sitzung Bewerberinnen und Bewerber sowie das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Präsidialrats anhören.

(5) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift anzufertigen.