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§ 9 FwG - Aufgaben des Feuerwehrkommandanten

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1 7

(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich. Er hat insbesondere auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken.

(2) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden.