§ 20 BremSchulG - Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die an die Grundschule anschließenden Schularten sind die Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sowie das Gymnasium. Sie vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung unter Einbeziehung der Bedingungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt, ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung und bieten eine an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Förderung. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in einer Berufsausbildung oder in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Im Einzelnen stellen sich die Schularten wie folgt dar:
- 1.
Sekundarschule
Die in der Sekundarschule grundsätzlich in Klassenverbänden zusammengefassten Schülerinnen und Schüler nehmen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 in bestimmten Fächern an Kursen oder Lerngruppen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen teil. Ab der Jahrgangsstufe 9 findet der Unterricht in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler gebildeten Klassen mit nachstehenden Schwerpunkten und Abschlüssen statt:
- a)
Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife
In den gemeinsam von der Sekundarschule und der beruflichen Schule in enger Kooperation mit Betrieben gestalteten Klassen 9 und 10 werden allgemein bildende Inhalte mit berufspraktischen Erfahrungen verbunden. Dieser Schwerpunkt schließt mit der erweiterten Berufsbildungsreife (erweiterter Hauptschulabschluss) ab. Die einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss) wird mit der Versetzung in die 10. Jahrgangsstufe ausgesprochen. Verlässt die Schülerin oder der Schüler in diesem Schwerpunkt am Ende der 9. Jahrgangsstufe ohne Versetzungsentscheidung die Sekundarschule, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb der einfachen Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss).
- b)
Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses
In den Klassen 9 und 10 vermittelt die Sekundarschule vertieftes Wissen in allgemein bildenden Fächern und ermöglicht individuelle Schwerpunktsetzungen in qualifizierenden Wahlpflichtprofilen und Maßnahmen zur Berufsorientierung. Dieser Schwerpunkt schließt mit dem Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) ab.
- 2.
Gymnasium
Das Gymnasium führt zu einer vertieften Allgemeinbildung. Es orientiert auf Studium und Beruf und ermöglicht individuelle Schwerpunktsetzungen. Im Rahmen des achtjährigen Bildungsganges Gymnasium, der in der Jahrgangsstufe 12 zum Abitur führt, kann am Gymnasium auch der Mittlere Schulabschluss erworben werden. Der Mittlere Schulabschluss wird innerhalb der gymnasialen Oberstufe am Ende der Eingangsphase mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erworben. Verlässt die Schülerin oder der Schüler am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung das Gymnasium, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.
- 3.
Gesamtschule
Der Unterricht in der Gesamtschule berücksichtigt im Rahmen einer für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Grundbildung die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler durch zunehmende Differenzierung. Die Integrierte Stadtteilschule ist eine Gesamtschule mit besonderem pädagogischen Profil, indem sie die Integration durch überwiegend gemeinsame Unterrichtung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne von Satz 2 mit der Öffnung der Schule zum Stadtteil verbindet. Die grundsätzlich in Klassenverbänden zusammengefassten Schülerinnen und Schüler nehmen in bestimmten Fächern an Kursen oder Lerngruppen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen teil. Sie erwerben den Gesamtschulabschluss und entsprechend dem jeweiligen Leistungsprofil die Abschlüsse der Sekundarschule oder die Berechtigung des Zugangs in die Gymnasiale Oberstufe. Im Rahmen von Schulversuchen kann Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule ermöglicht werden, das Abitur bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 abzulegen; der Erwerb der jeweiligen Berechtigungen und die Voraussetzungen für ihn wird durch den Schulversuch geregelt.
(2) In den Schularten der Sekundarstufe I können nach Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde auch an einzelnen Schulen bilinguale Bildungsgänge angeboten werden.
(3) Unbeschadet der Regelung zur einfachen Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss) und zum Mittleren Schulabschluss im Gymnasium werden die Abschlüsse nach Absatz 1 durch eine Prüfung erworben.