§ 35a LFGG - Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.

(2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung.

(4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt.

(5) § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 des Landesjustizkostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung.

(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird; an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident oder der aufsichtführende Richter des grundbuchführenden Amtsgerichts. § 4 Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts bleiben unberührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig; anstelle von § 33 dieses Gesetzes ist § 12c Absatz 4 der Grundbuchordnung anzuwenden.