§ 35a LFGG - Grundbucheinsichtsstelle
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.
(2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 erlischt zugleich das Amt des Ratschreibers.
(3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schrift lichen Bescheid zugestimmt hat.
(4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
(5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend.
(6) Soweit Gebühren für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, werden sie zur Staatskasse erhoben; der Gemeinde verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro.