§ 141 SchulG - Widersprüche, Prozesskosten
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers getroffen ist, entscheidet die Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie entscheidet auch über den Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(2) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium,
(3) Kosten, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes und des Prozessrechtes in Streitigkeiten über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, trägt abweichend von den Regelungen über die Sachkosten (§ 48 Abs. 2 und § 131 Abs. 2) das Land.