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Art. 6 BayAbfG - Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Amtliche Abkürzung
BayAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-2-1-UG

Abfälle, die der überlassungspflichtige Besitzer in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung oder einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch die entsorgungspflichtige Körperschaft oder deren Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen.