§ 69 SOG LSA - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.