§ 107 VwGO - Urteil
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.