§ 27 GO - Aufgaben der Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeindevertretung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Sie trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Sie kann bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder den Hauptausschuß übertragen, soweit nicht § 28 entgegensteht. Hat die Gemeindevertretung die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann sie selbst entscheiden, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuß noch nicht entschieden hat.
(2) Die Gemeindevertretung ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie alle Anordnungen, bei denen eine Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind der Gemeindevertretung mitzuteilen.
(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter von ihren oder seinen Rechten nach § 34 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 und nach § 45 Abs. 2 bis zur Beschlußfassung der Gemeindevertretung nicht getroffen werden. § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 65 Abs. 4 und § 82 bleiben unberührt.
(4) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und deren oder dessen Stellvertretenden; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 übertragen. Führen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder deren oder dessen Stellvertretende Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch, darf die Gemeindevertretung die Zuständigkeit der oder des Dienstvorgesetzten nach § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde wahrnehmen.
(5) Die Gemeindevertretung führt in Städten die Bezeichnung Stadtvertretung; die Hauptsatzung kann eine abweichende Bezeichnung vorsehen.