Versionsverlauf


  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 44 WG - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen (zu § 50 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

(1) Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Gemeinde als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Gemeinde kann die Organisationsform frei wählen, soweit und solange die Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. Die Gemeinden erstellen eine Bilanz des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Deckung (Wasserversorgungsbilanz), wenn sich eine wesentliche Änderung der Versorgungsverhältnisse abzeichnet, und leiten diese der Wasserbehörde zu.

(3) Die öffentliche Wasserversorgung stellt sicher, dass Wasser in guter Qualität und ausreichender Menge bereit steht. Vorsorgende Maßnahmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Güte sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer sollen im Rahmen des Aufgabenbereichs durchgeführt und unterstützt werden. Das Wasser muss mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen, um im Bedarfsfall die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten zu gewährleisten.

(4) Wasserversorgungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Die oberste Wasserbehörde kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung einführen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

(5) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen.

(6) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die §§ 100 und 101 WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend.