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  • ab 01.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 54 LFoG - Kennzeichnung

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.