Art. 28 BayKrG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-A

(1) 1Bei Vorhaben, die

  1. 1.

    bis zum 24. April 2001 fachlich gebilligt sind (Art. 11 Abs. 2) oder

  2. 2.

    in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2002 oder ein früheres Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommen sind oder

  3. 3.

    vor dem 24. April 2001 für die Aufnahme in ein Jahreskrankenhausbauprogramm ab 2003 vorweg festgelegt waren,

gehören zu den Investitionskosten auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden; für Vorhaben nach den Nrn. 2 und 3 gilt dies nur, wenn bis zum 31. März 2002 eine fachliche Billigung beantragt und mit der Baumaßnahme bis spätestens 31. Dezember 2002 begonnen wurde. 2Bei anderen Vorhaben gehören die in Satz 1 genannten Instandhaltungskosten zu den Investitionskosten, solang diese Instandhaltungskosten nicht pauschal in Höhe eines Betrags von 1,1 v.H. der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert werden.

(2) Krankenhäuser, die

  1. 1.

    zum 30. Juni 2006 im Krankenhausplan mit den Versorgungsstufen I und II ausgewiesen waren, gelten ab dem 1. Juli 2006 als Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe,

  2. 2.

    zum 30. Juni 2006 im Krankenhausplan mit der Versorgungsstufe III ausgewiesen waren, gelten ab dem 1. Juli 2006 als Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe,

  3. 3.

    zum 30. Juni 2006 im Krankenhausplan mit der Versorgungsstufe IV ausgewiesen waren, gelten ab dem 1. Juli 2006 als Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe.

(3) Für Vorhaben, die vor dem 1. Juli 2006 fachlich gebilligt sind (Art. 11 Abs. 2), gelten Art. 11 Abs. 4 bis 7 in der bisherigen Fassung.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) sinngemäß anzuwenden.

(5) 1Für Behandlungsplätze, die vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 und 2 in der bisherigen Fassung und die Verordnung zu Art. 12 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 2002 (GVBl S. 587, BayRS 2126-8-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl S. 375), weiter. 2Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 begonnen wurde.

(6) 1Für Behandlungsplätze, die vor dem 1. Juli 2006 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12, 17, 19 und 20 in der bisherigen Fassung. 2Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab dem 1. Juli 2006 ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor dem 1. Juli 2006 begonnen wurde.

(7) Bei einer am 1. Juli 2006 bestehenden Übertragung von bedarfsnotwendigen Krankenhauseinrichtungen an einen Dritten kann die Zustimmung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch nachträglich für die Zeit ab 1. Juli 2006 erteilt werden.