Art. 23 BayKrG - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2126-8-G
(1) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
die Durchführung des fachlichen Prüfungsverfahrens nach Art. 11 einschließlich der Übertragung der Zuständigkeit auf die Regierungen allgemein oder im Einzelfall,
- 2.
das Verwendungsnachweisverfahren im Rahmen seiner Zuständigkeit,
- 3.
das Verfahren zur Anpassung der Festbeträge an die Kostenentwicklung nach Art. 11 Abs. 4 Satz 5,
- 4.
die Ermittlung der Kostengrenze nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 und die Bemessung der Förderbeträge nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2,
- 5.
die durchschnittliche Nutzungsdauer von Anlagegütern,
- 6.
die Übertragung der Zuständigkeit für staatliche Genehmigungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung auf nachgeordnete Behörden oder auf die Regierungen,
- 7.
die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz den Ländern übertragenen Fragen der Krankenhausplanung und -vergütung,
- 8.
dass die Krankenhausträger der Krankenhausplanungsbehörde jährlich bis zum 30. April über Inhalt und Umfang des Leistungsangebots und dessen Inanspruchnahme im Verlauf des vergangenen Jahres (Berichtszeitraum) zu berichten haben,
- 9.
die Nutzung eines einheitlichen Datenverarbeitungssystems zur Erfassung der Behandlungskapazitäten, deren Auslastung und bestimmter Diagnosen oder Patientengruppen.
2Bei den Nrn. 2 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln;
- 1.
das Bewilligungsverfahren einschließlich des Verwendungsnachweisverfahrens im Rahmen seiner Zuständigkeit und der Übertragung der Zuständigkeiten auf die Regierungen allgemein oder im Einzelfall,
- 2.
das Verfahren zur Anpassung der Förderung von Nutzungsentgelten nach Art. 13 Abs. 1 Satz 5 an die Kostenentwicklung,
- 3.
das Nähere zur Kürzung von Fördermitteln und zur Erstattung von Entgelten bei der Mitbenutzung von Anlagegütern nach Art. 21 Abs. 2,
- 4.
die Anwendung der jeweils geltenden Vergabevorschriften bei der Auftragsvergabe,
- 5.
die Einbehaltung einer Schlussrate zur Vermeidung von Überzahlungen und zur Sicherung der fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises,
- 6.
die Berechnung der Zinsen für ausbezahlte Fördermittel nach Art. 12 Abs. 4.
2Bei den Nrn. 1 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums erforderlich.