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  • ab 09.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 25 NVAbstG - Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

1Im Niedersächsischen Ministerialblatt sind bekannt zu machen:

  1. 1.

    der Tag der Abstimmung,

  2. 2.

    der Text und die Begründung des Gesetzentwurfs und

  3. 3.

    der Beschluss des Landtages zu dem Volksbegehren.

2Die Bekanntmachung kann auch eine Stellungnahme der Landesregierung enthalten.