§ 7 KWO LSA - Beweglicher Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirk des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden.